Voraussetzungen
Die Voraussetzung des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 a) PsychThG für den Zugang zur Ausbildung zur Psychologischen Psychotherapeutin / zum Psychologischen Psychotherapeuten erfüllen:
- der Diplomabschluss im Studiengang Psychologie an einer Universität oder gleichstehenden Hochschule, soweit das Fach Klinische Psychologie eingeschlossen ist.
- Master- oder Magisterabschlüsse in Psychologie i.S.d. § 19 Abs. 4 HGR / Art 86a Abs. 4 BayHschG (sog. konsekutive Studienabschlüsse) an einer Universität stehen dem Diplomabschluss im Studiengang Psychologie gleich, soweit das Fach Klinische Psychologie eingeschlossen ist.
WICHTIGE MITTEILUNG:
Seit dem 01.06.2018 gilt ein neuer Verwaltungsvollzug. Zulassungsberechtigt sind nur noch Masterstudiengänge Psychologie, die eine formal eindeutige Bezeichnung „Psychologie“ tragen. Eine qualitative inhaltliche Prüfung durch das LPA wird nicht mehr vorgenommen. Es werden also nur noch „reine“ Masterabschlüsse in Psychologie anerkannt oder allenfalls solche mit einem Vertiefungsschwerpunkt. Ein BA in Psychologie ist künftig nicht mehr zwingend nötig, es reicht alleinig der Master. Im Master muss weiterhin eine Prüfung im Fach „Klinische Psychologie abgelegt worden sein. Künftig sind hinsichtlich der Dauer keine weiteren Einschränkungen gegeben, somit sind nun auch einjährige Master (60 ECTS) zulassungsberechtigt.
Beispiele für anerkennungsfähige Masterstudiengänge wären:
- Psychologie
- Psychologie: Klinische Psychologie
- Klinische Psychologie und Psychotherapie
- Psychologie (Schwerpunkt Schulpsychologie
- Psychologie (Vertiefung: Organisationspsychologie)
Beispiele für nicht-anerkennungsfähige Masterstudiengänge wären:
- Wirtschafts- und Organisationspsychologie
- Klinische Gerontopsychologie
- Schulpsychologie bzw. Schul-Psychologie
- Wirtschaftspsychologie bzw. Wirtschafts-Psychologie
- Rechtspsychologie bzw. Rechts-Psychologie
Das Landesprüfungsamt Bayern hat darüber hinaus folgende zeitliche Übergangsregelungen geschaffen:
- Wenn das Masterstudium Psychologie ab dem 01.06.2018 aufgenommen wurde, gelten die neuen (oben genannten) Vorgaben.
- Wenn das Masterstudium Psychologie am 01.06.2018 beendet war, ist das Gesamtstudium nach den bisherigen Vorgaben (insbesondere konsekutiver BA-MA-Abschluß, 270 ECTS, 9 ECTS Klinische Psychologie) zu beurteilen.
- Wenn das Masterstudium Psychologie am 01.06.2018 noch betrieben wurde, ist eine alternative Betrachtung nach den alten oder den neuen Richtlinien möglich (eine Vermischung scheidet hier jedoch aus!)
Die neuerdings angebotenen psychologischen Studiengänge an einer Fachschule (z.B. Wirtschaftspsychologie) erfüllen nicht die Voraussetzung des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a) PsychThG für den Zugang zur Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten, weil die dort vermittelten psychologischen Studieninhalte nicht mit den an Universitäten vermittelten Studieninhalten vergleichbar sind.
Da die Ausbildung postgraduiert erfolgt, muss der Beginn ihrer Ausbildung nach dem auf Ihrer Diplomurkunde eingetragenen Ausstellungsdatum liegen. Leistungen die vor diesem Datum erbracht werden, können leider nicht als Ausbildungsleistungen anerkannt werden.
An dieser Stelle möchten wir Sie darauf hinweisen, dass die Ausbildung zum*r Psychologischen Psychotherapeut*in in jedem Fall eine erhebliche zeitliche, organisatorische, finanzielle und möglicherweise auch familiäre Belastung für einen Zeitraum von 3 oder 5 Jahren darstellt. Daher ist im Vorfeld zu prüfen, ob unser Ausbildungsangebot und die damit verbundenen Anforderungen mit Ihren Interessen und Ressourcen gut übereinstimmen. Vor der Aufnahme in einen Ausbildungsgang werden wir daher im Rahmen eines individuellen Aufnahmegesprächs gemeinsam mit Ihnen versuchen Ihre Eignung für die Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten zu eruieren. Inhaltlich wird sich dieses Gespräch um Ihr Interesse für das Fachgebiet Klinische Psychologie und Psychotherapie, insbesondere die Verhaltenstherapie, die erkennbare Eignung für eine psychotherapeutische Tätigkeit und die Klarheit Ihrer Vorstellungen über die Ausbildungs- und Berufsziele drehen.